Wissenswertes zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Vor allem in der Dialogmarketing-Branche müssen einige datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden. Seit der Datenschutznovelle II wurde der Einwilligungsvorbehalt als Grundsatz festgelegt. Dieser beinhaltet allerdings auch umfassende Ausnahmen. Viele Auflagen betreffen nur die b-to-c Kommunikation (Privatkunden). Eine Überarbeitung einiger Auflagen und neue Bestimmungen werden ab 2018 erwartet.

Die Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der jeweiligen Person erlaubt. Siehe auch Listenprivileg in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG. Zu Ausnahmen zählen:

  • Bestandskunden
  • Firmen-/Geschäftskunden (b-to-b)

Bei Geschäftskunden reicht nach wie vor die mutmaßliche Einwilligung. Siehe auch Wettbewerbsrecht UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2. Allerdings ist bei telefonischen Ansprachen darauf zu achten, dass der Grund der Kontaktaufnahmen eine sachliche Nähe zum Geschäftsgegenstand hat.


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